§ 71 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

Personenbezogene BegriffeDie Behörde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, die sich auf das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern beziehen und die Auswirkungen auf diesen haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind beikönnen, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, vor ihrer Entscheidung die nach der Anwendung auf bestimmte Personen inGeschäftseinteilung des Amtes der jeweils geschlechtsspezifischen FormTiroler Landesregierung für die Aufgaben der Nationalparkverwaltung zuständige Organisationseinheit zu verwendenhören; diese ist auch zur Jagdjahrvorbesprechung, soweit das Gebiet des Nationalparks betroffen ist, einzuladen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.09.2015

Personenbezogene BegriffeDie Behörde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, die sich auf das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern beziehen und die Auswirkungen auf diesen haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind beikönnen, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, vor ihrer Entscheidung die nach der Anwendung auf bestimmte Personen inGeschäftseinteilung des Amtes der jeweils geschlechtsspezifischen FormTiroler Landesregierung für die Aufgaben der Nationalparkverwaltung zuständige Organisationseinheit zu verwendenhören; diese ist auch zur Jagdjahrvorbesprechung, soweit das Gebiet des Nationalparks betroffen ist, einzuladen.

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