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(1) Besteht neben dem Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 ein Anspruch auf
a) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als ein im § 1 des | |||||||||
b) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs von Gemeindeverbänden sowie von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 gewährt werden, | |||||||||
c) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug | |||||||||
d) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, | |||||||||
e) | laufende Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. d genannten Art, | |||||||||
f) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs gesetzlich beruflicher Vertretungen sowie als Mitglied eines Verwaltungskörpers eines Sozialversicherungsträgers gewährt werden, | |||||||||
g) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen | |||||||||
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis g genannten Beträge hinter jenem Betrag zurückbleibt, der 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, entspricht. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis g genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge gemäß § 4 mit der Maßgabe, daß bei der Vergleichsberechnung bei der Witwe und dem Witwer 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H.jener Hundertsatz des inim Abs. 1 genannten Betrages zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach den §§ 5 bis 5a bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
(1) Besteht neben dem Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 ein Anspruch auf
a) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als ein im § 1 des | |||||||||
b) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs von Gemeindeverbänden sowie von Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 gewährt werden, | |||||||||
c) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug | |||||||||
d) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, | |||||||||
e) | laufende Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. d genannten Art, | |||||||||
f) | laufende Zuwendungen, die für die Tätigkeit oder frühere Tätigkeit als Organwalter eines Organs gesetzlich beruflicher Vertretungen sowie als Mitglied eines Verwaltungskörpers eines Sozialversicherungsträgers gewährt werden, | |||||||||
g) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen | |||||||||
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis g genannten Beträge hinter jenem Betrag zurückbleibt, der 125 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, entspricht. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis g genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge gemäß § 4 mit der Maßgabe, daß bei der Vergleichsberechnung bei der Witwe und dem Witwer 60 v.H., bei einer Vollwaise 30 v.H. und bei einer Halbwaise 12 v.H.jener Hundertsatz des inim Abs. 1 genannten Betrages zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach den §§ 5 bis 5a bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.