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(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Burgenland wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Personen.
1. | Landesbeamte des Dienststandes, | |||||||||
2. | Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, | |||||||||
3. | Lehrlinge des Landes. |
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind, | |||||||||
b) | die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, |
(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Burgenland wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Personen.
1. | Landesbeamte des Dienststandes, | |||||||||
2. | Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, | |||||||||
3. | Lehrlinge des Landes. |
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind, | |||||||||
b) | die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, |