§ 6 Bgld. LP § 6

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen);

b)

die Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Gemeinschaft in der Dienststelle;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).

(3) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen. Der Dienststellenleiter ist von der Einberufung rechtzeitig zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 28 Abs. 1) die Vertrauensperson, wenn zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(7) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen. Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses und des Dienststellenausschusses ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung jedenfalls zu ermöglichen.

(8) Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich.

(9) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete (§ 13 Abs. 2) stimmberechtigt. Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunfterteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(10) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(11) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(12) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(13) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.06.1980 bis 28.02.2011

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen);

b)

die Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Gemeinschaft in der Dienststelle;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).

(3) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen. Der Dienststellenleiter ist von der Einberufung rechtzeitig zu verständigen.

(4) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 28 Abs. 1) die Vertrauensperson, wenn zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) oder wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(7) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen. Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses und des Dienststellenausschusses ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung jedenfalls zu ermöglichen.

(8) Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich.

(9) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete (§ 13 Abs. 2) stimmberechtigt. Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunfterteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

(10) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

(11) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(12) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(13) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.

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