§ 154 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich§ 154 . Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich§ 154 . Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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