§ 155 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jede betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmerin und jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, die oder der das 16§ 155 . Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt istLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 62/2011)

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 148 Abs. 1 Z 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 148 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 146 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 146 Abs. 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 146 Abs. 5 und 148 Abs. 1 Z 3, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 151 Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstands gemäß § 148 Abs. 1 Z 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend ist. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995, 62/2011)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.2019
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jede betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmerin und jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, die oder der das 16§ 155 . Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt istLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 62/2011)

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 148 Abs. 1 Z 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 148 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 146 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 146 Abs. 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 146 Abs. 5 und 148 Abs. 1 Z 3, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 151 Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstands gemäß § 148 Abs. 1 Z 5 kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend ist. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995, 62/2011)

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