Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 20 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Landeswahlausschuß mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Landeswahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Die Verfügung des Landeswahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 20 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.
(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Landeswahlausschuß mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Landeswahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Die Verfügung des Landeswahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.