§ 159 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die

1.

am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebs oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2011)

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 § 159 vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers und Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihr oder ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.

in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(Anm: LGBl. Nr. 38/2010)

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes seinLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.2019
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die

1.

am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebs oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2011)

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 § 159 vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers und Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihr oder ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;

2.

in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(Anm: LGBl. Nr. 38/2010)

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes seinLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

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