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(2) Förderungen dürfen nur für Vorhaben und Tätigkeiten gewährt werden, die nicht gegen die guten Sitten, geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich oder des Landes Burgenland verstoßen.
(3) Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.
(4) Zur Festlegung der weitergehenden Voraussetzungen und des Verfahrensablaufes für die Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, die im Landesamtsblatt zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien haben insbesondere
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(5) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und künstlerischen Voraussetzungen verfügt und ob der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für eine eventuell erfolgte Förderung bereits erbracht worden ist.
(6) Die Landesregierung kann sich bei der Beurteilung eines Förderungsansuchens des Sachverständigenwissens einer diesbezüglich qualifizierten Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, des Kulturbeirates, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur bedienen. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.
(7) Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sowie von ihr hierzu beauftragte Organe, haben das Recht, in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zudem obliegt dem Landes-Rechnungshof die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Betätigung nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen mit solchen anderer Förderungsträger ist aber anzustreben.
(9) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
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(2) Förderungen dürfen nur für Vorhaben und Tätigkeiten gewährt werden, die nicht gegen die guten Sitten, geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich oder des Landes Burgenland verstoßen.
(3) Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereich der kulturellen Tätigkeit oder für die allgemeine Tätigkeit der Person oder Einrichtung gegeben werden.
(4) Zur Festlegung der weitergehenden Voraussetzungen und des Verfahrensablaufes für die Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen, die im Landesamtsblatt zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien haben insbesondere
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(5) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu überprüfen, ob der Förderungswerber über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und künstlerischen Voraussetzungen verfügt und ob der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für eine eventuell erfolgte Förderung bereits erbracht worden ist.
(6) Die Landesregierung kann sich bei der Beurteilung eines Förderungsansuchens des Sachverständigenwissens einer diesbezüglich qualifizierten Einzelperson innerhalb oder außerhalb des Amtes der Landesregierung, des Kulturbeirates, eines Gutachtergremiums oder eines Dachverbandes eines Teilbereiches der Kultur bedienen. Das Gutachten ist in einer angemessenen Frist zu erbringen.
(7) Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sowie von ihr hierzu beauftragte Organe, haben das Recht, in sämtliche das geförderte Vorhaben betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zudem obliegt dem Landes-Rechnungshof die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Betätigung nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen mit solchen anderer Förderungsträger ist aber anzustreben.
(9) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.