§ 164 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Unbeschadet des § 157 Abs. 1 § 164 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

1.

die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt;

2.

der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer;

3.

es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des § 161 Abs. 4. Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;

4.

erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
Unbeschadet des § 157 Abs. 1 § 164 gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

1.

die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt;

2.

der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer;

3.

es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des § 161 Abs. 4. Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;

4.

erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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