§ 24 L-GlBG 2005 Beweislastumkehr

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Werden von einer Person Ansprüche nach den §§ 12 bis 19 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4, 5, 6 oder 7 lediglich glaubhaft zu machen. Dem Land Tirol obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vorliegt, insbesondere dass

a)

nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe, sondern andere vom Land Tirol glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

b)

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder

c)

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 vorliegt.

(2) Werden von einer Person Ansprüche nach § 20 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Belästigung nach den §§ 9 oder 10 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder vom Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Belästigung nach den §§ 9 Abs. 1 lit. b oder 10 Abs. 1 lit. b hat das Land Tirol als Beklagter zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 02.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Werden von einer Person Ansprüche nach den §§ 12 bis 19 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4, 5, 6 oder 7 lediglich glaubhaft zu machen. Dem Land Tirol obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vorliegt, insbesondere dass

a)

nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe, sondern andere vom Land Tirol glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

b)

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder

c)

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 vorliegt.

(2) Werden von einer Person Ansprüche nach § 20 gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Belästigung nach den §§ 9 oder 10 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder vom Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Belästigung nach den §§ 9 Abs. 1 lit. b oder 10 Abs. 1 lit. b hat das Land Tirol als Beklagter zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

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