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Zusammenschluss
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinn des § 140 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 173 und 174 gelten sinngemäß.
(2) § 170 Abs. 2 erster Satz und AbsOö. 3 gelten sinngemäßLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 66/1995)
Zusammenschluss
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinn des § 140 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 173 und 174 gelten sinngemäß.
(2) § 170 Abs. 2 erster Satz und AbsOö. 3 gelten sinngemäßLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 66/1995)