§ 42 L-GlBG 2005

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten, einer betroffenen Bediensteten oder Bewerberin oder eines betroffenen Bediensteten oder Bewerbers hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten darüber zu erstellen, ob

a)

eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32 vorliegt,

b)

eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34 vorliegt,

c)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 vorliegt oder

d)

eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 vorliegt.

(2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen zweidrei Jahren ab der behaupteten Belästigung bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungsgebotes zulässig.

(3) Betrifft ein Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten nicht eine Personengruppe, sondern eine betroffene Bedienstete oder Bewerberin oder einen betroffenen Bediensteten oder Bewerber, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung dieser Person.

(4) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

a)

entsprechend dem betroffenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

b)

die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

Die oder der verantwortliche Bedienstete ist davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird diesen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die Gleichbehandlungskommission das Recht, gegen die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten eine Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 12.01.2005 bis 25.03.2022

(1) Auf Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten, einer betroffenen Bediensteten oder Bewerberin oder eines betroffenen Bediensteten oder Bewerbers hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten darüber zu erstellen, ob

a)

eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32 vorliegt,

b)

eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34 vorliegt,

c)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 vorliegt oder

d)

eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 vorliegt.

(2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen zweidrei Jahren ab der behaupteten Belästigung bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungsgebotes zulässig.

(3) Betrifft ein Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten nicht eine Personengruppe, sondern eine betroffene Bedienstete oder Bewerberin oder einen betroffenen Bediensteten oder Bewerber, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung dieser Person.

(4) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

a)

entsprechend dem betroffenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

b)

die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

Die oder der verantwortliche Bedienstete ist davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird diesen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die Gleichbehandlungskommission das Recht, gegen die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten eine Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten.

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