§ 43 L-GlBG 2005 Verfahren

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,

a)

dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dass

1.

andere glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

2.

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder

3.

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 3 4 oder des § 29 Abs. 3 vorliegt, oder

b)

dass im Fall einer behaupteten Belästigung

1.

die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder

2.

eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

(3) Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

(4) Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(5) Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission

a)

eine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder

b)

den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.

Stand vor dem 01.07.2008

In Kraft vom 12.01.2005 bis 01.07.2008

(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag eine ihr zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umständen wahrscheinlicher ist,

a)

dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes oder eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe vorliegt, insbesondere dass

1.

andere glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

2.

die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil das betreffende Merkmal eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist, oder

3.

im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 3 4 oder des § 29 Abs. 3 vorliegt, oder

b)

dass im Fall einer behaupteten Belästigung

1.

die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder

2.

eine Abhilfe gegen die Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.

(3) Die oder der von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer Belästigung Betroffene kann sich vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer solchen Einrichtung als Auskunftsperson beizuziehen; die Namhaftmachung der Einrichtung obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

(4) Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(5) Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(6) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission

a)

eine Schädigung berechtigter Interessen einer oder eines Bediensteten oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder

b)

den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.

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