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(1) Die Landesregierung hat aus den jeweiligen Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission
a) | eine(n) | |||||||||
b) | eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Bereich der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK | |||||||||
zu bestellen. |
(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) einen ersten und einen zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen der Reihe nach vertreten.
(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der TILAKTirol Kliniken GmbH sind von der TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbHdieser zu besorgen.
(1) Die Landesregierung hat aus den jeweiligen Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission
a) | eine(n) | |||||||||
b) | eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Bereich der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK | |||||||||
zu bestellen. |
(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) einen ersten und einen zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen der Reihe nach vertreten.
(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der TILAKTirol Kliniken GmbH sind von der TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbHdieser zu besorgen.