§ 57 L-GlBG 2005 Verarbeitung personenbezogener Daten

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Dieses(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz tritt mit dem Ablaufobliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des TagesAbs. 2 Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Kundmachung in Kraftihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. Gleichzeitig tritt1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Landes-GleichbehandlungsgesetzGeschlecht, LGBl. Nr. 71/1997das Geburtsdatum, außer Kraftallfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.2018

Dieses(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz tritt mit dem Ablaufobliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des TagesAbs. 2 Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Kundmachung in Kraftihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. Gleichzeitig tritt1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Landes-GleichbehandlungsgesetzGeschlecht, LGBl. Nr. 71/1997das Geburtsdatum, außer Kraftallfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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