§ 187 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 190 Abs. 4).

§ 187 Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 190 Abs. 4).

§ 187 Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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