§ 188 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1.000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 188 . Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5.000 Dienstnehmern für je weitere 1.000 Dienstnehmer um jeweils ein MitgliedLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bruchteile von 500 und 1.000 werden für voll gerechnet. § 156 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1994)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1.000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern§ 188 . Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5.000 Dienstnehmern für je weitere 1.000 Dienstnehmer um jeweils ein MitgliedLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bruchteile von 500 und 1.000 werden für voll gerechnet. § 156 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1994)

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