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(1) Wurde eine Person diskriminiert, so hat sie unbeschadet der Möglichkeit der Anfechtung von individuellen Verwaltungsakten im Verwaltungswegund Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oder der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger im ordentlichen Rechtsweg Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Wurde eine Person im Sinne des § 6 belästigt, so hat sie gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, Anspruch auf eine Entschädigung zum Ausgleich der durch die Verletzung ihrer Würde erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 720,– Euro. Diese Ansprüche bestehen auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, wenn dessen zuständiges Organ oder der oder die Vorgesetze des Belästigers oder der Belästigerin es schuldhaft unterlassen hat, gegen die Belästigung Abhilfe zu schaffen.
(1) Wurde eine Person diskriminiert, so hat sie unbeschadet der Möglichkeit der Anfechtung von individuellen Verwaltungsakten im Verwaltungswegund Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oder der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger im ordentlichen Rechtsweg Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Wurde eine Person im Sinne des § 6 belästigt, so hat sie gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, Anspruch auf eine Entschädigung zum Ausgleich der durch die Verletzung ihrer Würde erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 720,– Euro. Diese Ansprüche bestehen auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, wenn dessen zuständiges Organ oder der oder die Vorgesetze des Belästigers oder der Belästigerin es schuldhaft unterlassen hat, gegen die Belästigung Abhilfe zu schaffen.