Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die betroffene Person darf als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Verbotes der Diskriminierung oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nach § 7 bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt für eine andere Person, die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 gelten § 7 Abs. 1, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 9 und hinsichtlich der Beweislast § 10 Abs. 1 sinngemäß.
(1) Die betroffene Person darf als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Verbotes der Diskriminierung oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nach § 7 bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt für eine andere Person, die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 gelten § 7 Abs. 1, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 9 und hinsichtlich der Beweislast § 10 Abs. 1 sinngemäß.