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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beratenOö. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
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(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
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(3) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sindLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Betriebsrat kann zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. Für die Beschlussfassung gilt § 176. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Betriebsinhaber unverzüglich mitzuteilen und wird erst mit deren Verständigung rechtswirksam.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beratenOö. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
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(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
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(3) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sindLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Betriebsrat kann zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. Für die Beschlussfassung gilt § 176. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Betriebsinhaber unverzüglich mitzuteilen und wird erst mit deren Verständigung rechtswirksam.
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)