§ 1 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

ihr Erholungswert,

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)

ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.

(4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Forschungsvorhaben und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

a)

durch Forschungsvorhaben und naturkundefachliche Erhebungen die erforderlichen Grundlagen für die Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume, zur Bewahrung der für die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur wesentlichen Strukturen und für die Sicherung der Artenvielfalt der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen im gesamten Landesgebiet zu schaffen und

b)

durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

Stand vor dem 28.01.2015

In Kraft vom 20.04.2005 bis 28.01.2015

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

ihr Erholungswert,

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)

ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(2) Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.

(4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Forschungsvorhaben und Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

a)

durch Forschungsvorhaben und naturkundefachliche Erhebungen die erforderlichen Grundlagen für die Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume, zur Bewahrung der für die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur wesentlichen Strukturen und für die Sicherung der Artenvielfalt der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen im gesamten Landesgebiet zu schaffen und

b)

durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

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