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(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
(4) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.
(5) Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.
(6) Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.
(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:
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(10) Als Vorhaben der Energiewende im Sinn dieses Gesetzes gelten die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft und Photovoltaik.
(11) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
(4) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.
(5) Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.
(6) Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.
(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.
(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
(9) Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:
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(10) Als Vorhaben der Energiewende im Sinn dieses Gesetzes gelten die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft und Photovoltaik.
(11) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.