§ 4 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union und der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 sowie über Art und Höhe der Vergütungen zu erlassen und diese im BotenBote für Tirol kundzumachen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen;

b)

die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und die Höhe der Vergütungen;

c)

das Verfahren zum Abschluss und die Gründe über die Kündigung von Verträgen;

d)

die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütung erforderlichen Unterlagen.

(3) Die Landesregierung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Leistung von Vergütungen und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

a)

Name oder Bezeichnung und Adresse des Vertragspartners;

b)

Geburtsdatum des Vertragspartners bzw. der vertretungsbefugten Organe;

c)

Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Leistung einer Vergütung vorzulegen sind;

d)

Ausmaß der beantragten und der geleisteten Vergütungen;

e)

Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.

(4) Die im Abs. 3 genannten Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.04.2005 bis 31.12.2019

(1) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union und der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 sowie über Art und Höhe der Vergütungen zu erlassen und diese im BotenBote für Tirol kundzumachen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen;

b)

die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und die Höhe der Vergütungen;

c)

das Verfahren zum Abschluss und die Gründe über die Kündigung von Verträgen;

d)

die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütung erforderlichen Unterlagen.

(3) Die Landesregierung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Leistung von Vergütungen und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

a)

Name oder Bezeichnung und Adresse des Vertragspartners;

b)

Geburtsdatum des Vertragspartners bzw. der vertretungsbefugten Organe;

c)

Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Leistung einer Vergütung vorzulegen sind;

d)

Ausmaß der beantragten und der geleisteten Vergütungen;

e)

Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.

(4) Die im Abs. 3 genannten Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

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