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Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutz-Landschaftsschutzgebiete, Ruhe-Ruhegebiete, Naturschutz-Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und SonderschutzgebieteGeschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.
Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutz-Landschaftsschutzgebiete, Ruhe-Ruhegebiete, Naturschutz-Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und SonderschutzgebieteGeschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.