§ 19 TNSchG 2005 Naturschutzabgabe

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.

(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:

a)

zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;

b)

zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;

c)

zur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.

(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

a)

für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter;

b)

für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,– Euro je Meter Trasse;

c)

für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,– Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 40.000,– Euro;

d)

für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 30,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;

e)

für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,– Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a und b anzupassen.

(6) Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.

(7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

(8) Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Absatz 3,, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
    1. a)Litera azur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
    2. b)Litera bzur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Absatz 3, bewirkt werden;
    3. c)Litera czur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.
  3. (3)Absatz 3Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den Litera a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
    1. a)Litera afür den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 27,50 Cent je Kubikmeter;
    2. b)Litera bfür die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,20 Euro je Meter Trasse;
    3. c)Litera cfür die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,10 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 44.000,– Euro;
    4. d)Litera dfür Anlagen zur Erzeugung von Schnee 33,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
    5. e)Litera efür die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,10 Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a und b anzupassen.Die Landesregierung kann die Beträge nach Absatz 3, mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Absatz 2, Litera a und b anzupassen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Beträge nach Abs. 3 oder die mit Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Abs. 5, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.Die Beträge nach Absatz 3, oder die mit Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Absatz 5,, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.
  7. (5b)Absatz 5 bVerordnungen nach Abs. 5a können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 5 a, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
  8. (6)Absatz 6Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Absatz 3, nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.
  9. (7)Absatz 7Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
  10. (8)Absatz 8Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 01.07.2017 bis 14.11.2024
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.

(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:

a)

zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;

b)

zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;

c)

zur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.

(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

a)

für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter;

b)

für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,– Euro je Meter Trasse;

c)

für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,– Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 40.000,– Euro;

d)

für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 30,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;

e)

für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,– Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a und b anzupassen.

(6) Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.

(7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

(8) Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Absatz 3,, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
    1. a)Litera azur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
    2. b)Litera bzur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Abs. 3 bewirkt werden;zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Absatz 3, bewirkt werden;
    3. c)Litera czur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.
  3. (3)Absatz 3Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den Litera a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
    1. a)Litera afür den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 27,50 Cent je Kubikmeter;
    2. b)Litera bfür die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,20 Euro je Meter Trasse;
    3. c)Litera cfür die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,10 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 44.000,– Euro;
    4. d)Litera dfür Anlagen zur Erzeugung von Schnee 33,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
    5. e)Litera efür die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,10 Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann die Beträge nach Abs. 3 mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. a und b anzupassen.Die Landesregierung kann die Beträge nach Absatz 3, mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Absatz 2, Litera a und b anzupassen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Beträge nach Abs. 3 oder die mit Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Abs. 5, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.Die Beträge nach Absatz 3, oder die mit Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Beträge erhöhen oder vermindern sich jährlich in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Juni des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Juni des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei die Erhöhung höchstens 5 v.H. betragen darf. Die sich ändernden Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die geänderten Beträge durch Verordnung kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Erfolgt eine Erhöhung der Beträge nach Absatz 5,, so bilden diese die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Für das Jahr 2024 ist keine Valorisierung vorzunehmen.
  7. (5b)Absatz 5 bVerordnungen nach Abs. 5a können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz 5 a, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
  8. (6)Absatz 6Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Abs. 3 nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Absatz 3, nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.
  9. (7)Absatz 7Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
  10. (8)Absatz 8Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

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