§ 23 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b)

andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a)

absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b)

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a)

verbieten,

1.

Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2.

den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3.

Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b)

Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a)

zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(6) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.

(8) Die Abs. 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera adie im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unddie im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
    2. b)Litera bandere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist,
    zu geschützten Arten zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
    1. a)Litera adiese vorsätzlich in ihren Verbreitungsräumen in der Natur zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten (Eingriffsverbote),
    2. b)Litera bExemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
    3. c)Litera cExemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
    1. a)Litera averbieten,
      1. 1.Ziffer einsPflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      2. 2.Ziffer 2den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,
      3. 3.Ziffer 3Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;
    die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
    1. b)Litera bRegelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein VerstoßHinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß
    1. a)Litera agegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Abs. 2 lit. a nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
    2. b)Litera bgegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind oder
      3. 3.Ziffer 3aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
    3. c)Litera cgegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. c nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
      2. 2.Ziffer 2in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind.
    Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Pflanzenarten gelten die lit. a, b Z 2 und 3 und c Z 2 sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Pflanzenarten gelten die Litera a,, b Ziffer 2 und 3 und c Ziffer 2, sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
  5. (5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. a)Litera azum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. b)Litera bzur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
    3. c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
  6. (6)Absatz 6Wer behauptet, dass
    1. a)Litera adas Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. a,das Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera a,,
    2. b)Litera bder Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs.4 lit. b,der Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz , Litera b,,
    3. c)Litera cdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. cdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera c,
    4. d)Litera ddie Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Abs. 4 letzter Satzdie Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Absatz 4, letzter Satz
    entspricht, hat in den Fällen der lit. a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
  9. (9)Absatz 9Die Abs. 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.Die Absatz 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 20.04.2005 bis 14.11.2024
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b)

andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a)

absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b)

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a)

verbieten,

1.

Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2.

den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3.

Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b)

Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a)

zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(6) Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.

(8) Die Abs. 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera adie im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unddie im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
    2. b)Litera bandere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist,
    zu geschützten Arten zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
    1. a)Litera adiese vorsätzlich in ihren Verbreitungsräumen in der Natur zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten (Eingriffsverbote),
    2. b)Litera bExemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
    3. c)Litera cExemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
    1. a)Litera averbieten,
      1. 1.Ziffer einsPflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      2. 2.Ziffer 2den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,
      3. 3.Ziffer 3Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;
    die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
    1. b)Litera bRegelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein VerstoßHinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß
    1. a)Litera agegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Abs. 2 lit. a nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
    2. b)Litera bgegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind oder
      3. 3.Ziffer 3aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
    3. c)Litera cgegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. c nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn Exemplare von Pflanzen rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
      2. 2.Ziffer 2in der Union durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind.
    Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Pflanzenarten gelten die lit. a, b Z 2 und 3 und c Z 2 sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Pflanzenarten gelten die Litera a,, b Ziffer 2 und 3 und c Ziffer 2, sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
  5. (5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. a)Litera azum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. b)Litera bzur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
    3. c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
  6. (6)Absatz 6Wer behauptet, dass
    1. a)Litera adas Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. a,das Sammeln oder Ausgraben geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera a,,
    2. b)Litera bder Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs.4 lit. b,der Besitz von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz , Litera b,,
    3. c)Litera cdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Abs. 4 lit. cdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Pflanzen dem Absatz 4, Litera c,
    4. d)Litera ddie Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Abs. 4 letzter Satzdie Beschädigung oder Zerstörung der Standorte geschützter Pflanzen dem Absatz 4, letzter Satz
    entspricht, hat in den Fällen der lit. a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera b und c der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- und Vermarktungsverbot nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
  9. (9)Absatz 9Die Abs. 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.Die Absatz 3 bis 8 gelten für Pilze sinngemäß.

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