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(2) Am Campingplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe sind der Größe des Platzes entsprechend angemessene Spielwiesen vorzusehen.
(3) Am Campingplatz ist eine genügende Anzahl von Abstellplätzen für Fahrzeuge einzurichten.
(4) Die für die Aufstellung von Zelten und Wohnwagen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(5) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes ist für die erste Löschhilfe eine entsprechende Anzahl von Handfeuerlöschern in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten. Überdies muß jeder Campingplatz mit einer solchen Anzahl von Überfluthydranten ausgestattet sein, daß jedes Lagerfeld höchstens 150 m davon entfernt ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn in diesem Umkreis eine entsprechend leistungsfähige natürliche Wasserentnahmestelle vorhanden ist, die von Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 16 t gefahrlos erreicht werden kann.
(6) Jeder Campingplatz muß mit einer Fernsprecheinrichtung ausgestattet sein, sofern die nächste öffentliche Fernsprechstelle mehr als 250 m vom Campingplatz entfernt ist.
(7) Die Trinkwasserentnahmestellen, die Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen sowie die Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Zugang zu diesen Anlagen ist mit Hinweistafeln zu bezeichnen. Diese Anlagen sowie Plätze und Wege sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
(8) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 14/2004) |
(2) Am Campingplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe sind der Größe des Platzes entsprechend angemessene Spielwiesen vorzusehen.
(3) Am Campingplatz ist eine genügende Anzahl von Abstellplätzen für Fahrzeuge einzurichten.
(4) Die für die Aufstellung von Zelten und Wohnwagen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(5) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes ist für die erste Löschhilfe eine entsprechende Anzahl von Handfeuerlöschern in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten. Überdies muß jeder Campingplatz mit einer solchen Anzahl von Überfluthydranten ausgestattet sein, daß jedes Lagerfeld höchstens 150 m davon entfernt ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn in diesem Umkreis eine entsprechend leistungsfähige natürliche Wasserentnahmestelle vorhanden ist, die von Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 16 t gefahrlos erreicht werden kann.
(6) Jeder Campingplatz muß mit einer Fernsprecheinrichtung ausgestattet sein, sofern die nächste öffentliche Fernsprechstelle mehr als 250 m vom Campingplatz entfernt ist.
(7) Die Trinkwasserentnahmestellen, die Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen sowie die Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche sind entsprechend zu kennzeichnen. Der Zugang zu diesen Anlagen ist mit Hinweistafeln zu bezeichnen. Diese Anlagen sowie Plätze und Wege sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
(8) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 14/2004) |