§ 24 TNSchG 2005 Geschützte Tierarten

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b)

andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a)

alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b)

jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)

jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d)

jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e)

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a)

verbieten,

1.

Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2.

Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3.

Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4.

Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5.

den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b)

Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a)

zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(6) Wer behauptet, Tiere geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.

(8) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera adie im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unddie im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
    2. b)Litera bandere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,),
    zu geschützten Arten zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
    1. a)Litera avorsätzlich wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten,
    2. b)Litera bvorsätzlich wild lebende Tiere zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
    3. c)Litera cvorsätzlich Eier wild lebender Tiere zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen,
    4. d)Litera dFortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören (Eingriffsverbote),
    5. e)Litera eExemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
    6. f)Litera fExemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,
    1. a)Litera averbieten,
      1. 1.Ziffer einsTiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
      2. 2.Ziffer 2Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      3. 3.Ziffer 3Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      4. 4.Ziffer 4Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
      5. 5.Ziffer 5den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
    Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
    1. b)Litera bRegelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
    1. a)Litera agegen das Tötungsverbot nach Abs. 2 lit a nicht vor, wenngegen das Tötungsverbot nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsdurch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die Tiere nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
      2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,
    2. b)Litera bgegen das Fangverbot nach Abs. 2 lit. a und das Entnahmeverbot nach Abs. 2 lit c nicht vor, wenngegen das Fangverbot nach Absatz 2, Litera a und das Entnahmeverbot nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsTiere oder ihre Eier im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder der Eier vor Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist oder
      2. 2.Ziffer 2verletzt oder krank aufgefundene Tiere, unbeschadet der jagd- und fischerrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Tiere sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben;
    3. c)Litera cgegen das Störungsverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,gegen das Störungsverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,
    4. d)Litera dgegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Abs. 2 lit d nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,gegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Absatz 2, Litera d, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
    5. e)Litera egegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. e nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera e, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind oder
      3. 3.Ziffer 3aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
    6. f)Litera fgegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. f nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera f, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
      2. 2.Ziffer 2in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.
    Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Tierarten gelten die lit. a, b, c, d, e Z 2 und 3 und f Z 2 sinngemäß.Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Tierarten gelten die Litera a,, b, c, d, e Ziffer 2 und 3 und f Ziffer 2, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. a)Litera azum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. b)Litera bzur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
    3. c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
    5. e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
  6. (6)Absatz 6Wer behauptet, dass
    1. a)Litera adie Tötung geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. a,die Tötung geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera a,,
    2. b)Litera bder Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Abs. 4 lit. b Z 1,der Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Absatz 4, Litera b, Ziffer eins,,
    3. c)Litera cdie Störung geschützter Tiere dem Abs.4 lit. c,die Störung geschützter Tiere dem Absatz , Litera c,,
    4. d)Litera ddie Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. d,die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera d,,
    5. e)Litera eder Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. e,der Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera e,,
    6. f)Litera fdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. fdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera f,
    entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a,, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. (8)Absatz 8Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch VI Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang römisch VI Litera b, dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 20.04.2005 bis 14.11.2024
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a)

die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b)

andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a)

alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b)

jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)

jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d)

jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e)

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a)

verbieten,

1.

Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2.

Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3.

Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4.

Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5.

den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b)

Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a)

zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)

zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(6) Wer behauptet, Tiere geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.

(8) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. a)Litera adie im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unddie im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
    2. b)Litera bandere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,),
    zu geschützten Arten zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
    1. a)Litera avorsätzlich wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten,
    2. b)Litera bvorsätzlich wild lebende Tiere zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
    3. c)Litera cvorsätzlich Eier wild lebender Tiere zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen,
    4. d)Litera dFortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören (Eingriffsverbote),
    5. e)Litera eExemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
    6. f)Litera fExemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,
    1. a)Litera averbieten,
      1. 1.Ziffer einsTiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
      2. 2.Ziffer 2Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      3. 3.Ziffer 3Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
      4. 4.Ziffer 4Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
      5. 5.Ziffer 5den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
    Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
    1. b)Litera bRegelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:Hinsichtlich der in Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
    1. a)Litera agegen das Tötungsverbot nach Abs. 2 lit a nicht vor, wenngegen das Tötungsverbot nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsdurch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die Tiere nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
      2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,
    2. b)Litera bgegen das Fangverbot nach Abs. 2 lit. a und das Entnahmeverbot nach Abs. 2 lit c nicht vor, wenngegen das Fangverbot nach Absatz 2, Litera a und das Entnahmeverbot nach Absatz 2, Litera c, nicht vor, wenn
      1. 1.Ziffer einsTiere oder ihre Eier im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder der Eier vor Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist oder
      2. 2.Ziffer 2verletzt oder krank aufgefundene Tiere, unbeschadet der jagd- und fischerrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Tiere sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben;
    3. c)Litera cgegen das Störungsverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,gegen das Störungsverbot nach Absatz 2, Litera b, nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,
    4. d)Litera dgegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Abs. 2 lit d nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,gegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Absatz 2, Litera d, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
    5. e)Litera egegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. e nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen das Besitzverbot nach Absatz 2, Litera e, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
      2. 2.Ziffer 2in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind oder
      3. 3.Ziffer 3aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
    6. f)Litera fgegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. f nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßiggegen die Vermarktungsverbote nach Absatz 2, Litera f, nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
      1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
      2. 2.Ziffer 2in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.
    Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Tierarten gelten die lit. a, b, c, d, e Z 2 und 3 und f Z 2 sinngemäß.Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Tierarten gelten die Litera a,, b, c, d, e Ziffer 2 und 3 und f Ziffer 2, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. a)Litera azum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. b)Litera bzur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
    3. c)Litera cim Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. d)Litera dzu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
    5. e)Litera eum unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
  6. (6)Absatz 6Wer behauptet, dass
    1. a)Litera adie Tötung geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. a,die Tötung geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera a,,
    2. b)Litera bder Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Abs. 4 lit. b Z 1,der Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Absatz 4, Litera b, Ziffer eins,,
    3. c)Litera cdie Störung geschützter Tiere dem Abs.4 lit. c,die Störung geschützter Tiere dem Absatz , Litera c,,
    4. d)Litera ddie Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. d,die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera d,,
    5. e)Litera eder Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. e,der Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera e,,
    6. f)Litera fdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. fdie Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Absatz 4, Litera f,
    entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.entspricht, hat in den Fällen der Litera a,, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der Litera e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. (8)Absatz 8Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch VI Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang römisch VI Litera b, dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten