§ 216 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 § 216 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 215 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 § 216 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 215 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)

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