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(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 § 216 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hatOö. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 215 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 § 216 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hatOö. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 215 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)