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(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden.
(2) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.
(3) Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen:
a) | die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle; | |||||||||
b) | eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle; | |||||||||
c) | die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer; | |||||||||
d) | die Geschäftszahl und das Datum von |
(5) Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Jedermann hat das Recht, in das Naturhöhlenbuch und in die bei den Bezirkshauptmannschaften befindlichen Abschriften während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden.
(2) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.
(3) Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen:
a) | die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle; | |||||||||
b) | eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle; | |||||||||
c) | die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer; | |||||||||
d) | die Geschäftszahl und das Datum von |
(5) Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Jedermann hat das Recht, in das Naturhöhlenbuch und in die bei den Bezirkshauptmannschaften befindlichen Abschriften während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.