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(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 215 Abs. 4 und § 216 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt gemäß § 212a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 215 Abs. 4 und § 216 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt gemäß § 212a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.