§ 28d TNSchG 2005 (weggefallen)

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat einer Naturhöhlenführerin bzw. einem Naturhöhlenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie§ 28d TNSchG 2005/36/EG verlangt seit 31.12.2015 weggefallen.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der rechtmäßigen Niederlassung in Tirol nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 29.01.2015 bis 31.12.2015
(1) Die Landesregierung hat einer Naturhöhlenführerin bzw. einem Naturhöhlenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie§ 28d TNSchG 2005/36/EG verlangt seit 31.12.2015 weggefallen.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der rechtmäßigen Niederlassung in Tirol nachzuweisen.

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