§ 222 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 200);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 219);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 220 und 221;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 197);

b)

Recht auf Intervention (§ 198);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 199);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit (§ 200a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 202 und 203);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 261 und 262), in den SCE-Betriebsrat (§ 278) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 274 oder 275 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden. (Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 136/2007)

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 146 Abs. 5§ 222 ) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 221;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebs berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 198);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 199);

c)

Beratungsrecht (§ 200);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 200a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 202 und 203);

f)

wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 219);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 220);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 197 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 261 und 262), in den SCE-Betriebsrat (§ 278) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 274 oder 275 abgeschlossenen Vereinbarungen. (Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 200);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 219);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 220 und 221;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 197);

b)

Recht auf Intervention (§ 198);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 199);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit (§ 200a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 202 und 203);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 261 und 262), in den SCE-Betriebsrat (§ 278) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 274 oder 275 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden. (Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 136/2007)

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 146 Abs. 5§ 222 ) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 221;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebs berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 198);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 199);

c)

Beratungsrecht (§ 200);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 200a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 202 und 203);

f)

wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 219);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 220);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 197 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 261 und 262), in den SCE-Betriebsrat (§ 278) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 291);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 274 oder 275 abgeschlossenen Vereinbarungen. (Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 136/2007)

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