§ 19 Bgld. CM Geltungsbereich

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen.

(2) Das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen bedarf keiner Bewilligung nach dem nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der Bgldjeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. BauordnungNr. 27/1991 in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen.

(2) Das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen bedarf keiner Bewilligung nach dem nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der Bgldjeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. BauordnungNr. 27/1991 in der jeweils geltenden Fassung.

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