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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen.
(2) Das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen bedarf keiner Bewilligung nach dem nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der Bgldjeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. BauordnungNr. 27/1991 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen.
(2) Das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen bedarf keiner Bewilligung nach dem nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der Bgldjeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. BauordnungNr. 27/1991 in der jeweils geltenden Fassung.