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(1) Soll ein auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück befindliches Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden, so ist vor der Erlassung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 sowie vor der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist einzuräumen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturgebilde befindet, von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen und ihnen, falls die Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 beabsichtigt ist, zugleich den betreffenden Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen.
(3) Von der Zustellung dieser Verständigung an bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 27 Abs. 1 hat der Eigentümer des Naturgebildes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte
a) | jede Maßnahme zu unterlassen, durch die der Zweck der Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte; | |||||||||
b) | alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes des Naturgebildes und zur Erhaltung der für seine beabsichtigte Erklärung zum Naturdenkmal maßgebenden Eigenschaften erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. |
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 erlöschen, wenn der Bescheid über die Erklärung zum Naturdenkmal nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Verständigung erlassen wurde.
(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf dieser Erklärung ist unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 33 Abs. 8) an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturdenkmal befindet, durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und durch Verlautbarung im BotenBote für Tirol kundzumachen.
(1) Soll ein auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück befindliches Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden, so ist vor der Erlassung eines Bescheides nach § 27 Abs. 1 sowie vor der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist einzuräumen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturgebilde befindet, von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen und ihnen, falls die Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 beabsichtigt ist, zugleich den betreffenden Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen.
(3) Von der Zustellung dieser Verständigung an bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 27 Abs. 1 hat der Eigentümer des Naturgebildes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte
a) | jede Maßnahme zu unterlassen, durch die der Zweck der Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Erlassung einer Verordnung nach § 27 Abs. 4 vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte; | |||||||||
b) | alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes des Naturgebildes und zur Erhaltung der für seine beabsichtigte Erklärung zum Naturdenkmal maßgebenden Eigenschaften erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. |
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 erlöschen, wenn der Bescheid über die Erklärung zum Naturdenkmal nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Verständigung erlassen wurde.
(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf dieser Erklärung ist unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 33 Abs. 8) an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturdenkmal befindet, durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und durch Verlautbarung im BotenBote für Tirol kundzumachen.