§ 36 TNSchG 2005 Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(2) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er

a)

wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.

(5) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(6) Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(9) (Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(10) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.

(11) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen des Tätigkeitsberichtes unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.

(12) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
    1. a)Litera awegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. b)Litera bwegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  6. (6)Absatz 6Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.
  8. (8)Absatz 8Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (Paragraph 37,) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  9. (9)Absatz 9(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Absatz 8,, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  10. (10)Absatz 10Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.
  11. (11)Absatz 11Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Dieser ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.
  12. (12)Absatz 12Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 29.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(2) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er

a)

wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder

b)

wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.

(5) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(6) Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.

(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(9) (Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(10) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.

(11) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen des Tätigkeitsberichtes unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.

(12) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
    1. a)Litera awegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. b)Litera bwegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  6. (6)Absatz 6Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.
  8. (8)Absatz 8Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (Paragraph 37,) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  9. (9)Absatz 9(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Absatz 8,, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  10. (10)Absatz 10Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.
  11. (11)Absatz 11Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Dieser ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.
  12. (12)Absatz 12Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten