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(2) Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten festzulegen.
(3) Der Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
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(7) Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(8) Erlischt die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Naturschutzbeauftragte bzw. ein neuer Naturschutzbeauftragter oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu bestellen.
(9) Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 9 und 10 sinngemäß.
(10) Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten festzulegen.
(3) Der Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 8) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
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(7) Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(8) Erlischt die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Naturschutzbeauftragte bzw. ein neuer Naturschutzbeauftragter oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu bestellen.
(9) Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt § 35 Abs. 9 und 10 sinngemäß.
(10) Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(11) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Abs. 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.