§ 232 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Landes- bzw§ 232 . Kreisgerichtssprengel ist eine Einigungskommission zu errichten; die Einigungskommissionen haben ihren Sitz in Linz, Ried im Innkreis, Steyr und Wels; die Landesregierung kann nach Bedarf durch Verordnung

1.

weitere Einigungskommissionen errichten und deren Standorte und Sprengel bestimmen,

2.

die Anzahl der Einigungskommissionen, eventuell bis auf eine, einschränken.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen ErsatzmitgliedernLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten hiefür Vorschläge zu erstatten. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Niemand darf gleichzeitig Vertreter für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstgeber und Dienstnehmer bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.

(3) Die Einigungskommission ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Für jeden Landes- bzw§ 232 . Kreisgerichtssprengel ist eine Einigungskommission zu errichten; die Einigungskommissionen haben ihren Sitz in Linz, Ried im Innkreis, Steyr und Wels; die Landesregierung kann nach Bedarf durch Verordnung

1.

weitere Einigungskommissionen errichten und deren Standorte und Sprengel bestimmen,

2.

die Anzahl der Einigungskommissionen, eventuell bis auf eine, einschränken.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen ErsatzmitgliedernLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten hiefür Vorschläge zu erstatten. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Niemand darf gleichzeitig Vertreter für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstgeber und Dienstnehmer bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.

(3) Die Einigungskommission ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

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