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(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen ErsatzmitgliedernLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten hiefür Vorschläge zu erstatten. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Niemand darf gleichzeitig Vertreter für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstgeber und Dienstnehmer bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.
(3) Die Einigungskommission ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
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(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen ErsatzmitgliedernLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat vor der Bestellung der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten hiefür Vorschläge zu erstatten. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Niemand darf gleichzeitig Vertreter für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstgeber und Dienstnehmer bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.
(3) Die Einigungskommission ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.