§ 2 LÜGV 1984 (weggefallen)

Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde S 150,--§ 2 LÜGV 1984 seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eine Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, beträgt die Gebühr S 200,--.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.06.1984 bis 01.03.2018
(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde S 150,--§ 2 LÜGV 1984 seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eine Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, beträgt die Gebühr S 200,--.

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