§ 236 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Obereinigungskommission obliegt:

1.

bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2.

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3.

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

4.

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

5.

die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

6.

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);

7.

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

8.

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihr beschlossenen Satzungen;

9.

die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung, insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 236 . 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirkenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40l). (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden durch eine von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Geschäftsordnung getroffen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen entstehenden Kosten werden vom Land getragen.

(6) Alle Behörden, die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Obereinigungskommission und die Einigungskommissionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Der Obereinigungskommission obliegt:

1.

bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2.

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3.

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

4.

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

5.

die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

6.

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);

7.

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

8.

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihr beschlossenen Satzungen;

9.

die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung, insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 236 . 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirkenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40l). (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden durch eine von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Geschäftsordnung getroffen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen entstehenden Kosten werden vom Land getragen.

(6) Alle Behörden, die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Obereinigungskommission und die Einigungskommissionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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