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(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 236 Oö. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirkenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40l). (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden durch eine von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Geschäftsordnung getroffen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen entstehenden Kosten werden vom Land getragen.
(6) Alle Behörden, die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Obereinigungskommission und die Einigungskommissionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
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(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 236 Oö. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirkenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40l). (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden durch eine von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Geschäftsordnung getroffen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission und der Einigungskommissionen entstehenden Kosten werden vom Land getragen.
(6) Alle Behörden, die Landarbeiterkammer für Oberösterreich, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Obereinigungskommission und die Einigungskommissionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.