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Beisitzer
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellenOö. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Landarbeiterkammer für Oberösterreich) zu erstatten.
(3) Hinsichtlich der Erfordernisse zur Aufnahme von Personen in eine der im Abs. 1 genannten Listen ist § 232 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein.
(4) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Landarbeiterkammer für Oberösterreich) sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(5) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Beisitzer
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellenOö. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Landarbeiterkammer für Oberösterreich) zu erstatten.
(3) Hinsichtlich der Erfordernisse zur Aufnahme von Personen in eine der im Abs. 1 genannten Listen ist § 232 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein.
(4) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, Landarbeiterkammer für Oberösterreich) sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(5) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.