§ 243 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 243

Gutachten

(1) Auf Antrag einer der im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 112 bis 113c zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(2) Betrifft ein gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 241 Abs. 2) je eines der von den im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.

(3) Gutachten der Kommission sind in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2005 bis 31.12.2019
§ 243

Gutachten

(1) Auf Antrag einer der im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 112 bis 113c zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(2) Betrifft ein gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 241 Abs. 2) je eines der von den im § 241 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.

(3) Gutachten der Kommission sind in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

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