§ 245 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitzende (§ 241 Abs. 2§ 245 ) hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

1.

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder;

3.

die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommission sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der o.ö. Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Der Vorsitzende (§ 241 Abs. 2§ 245 ) hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

1.

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder;

3.

die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommission sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der o.ö. Landesregierung zu besorgen.

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