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(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
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(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommission sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der o.ö. Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
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(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommission sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der o.ö. Landesregierung zu besorgen.