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(2) Ein solcher Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehenOö. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Vertreter des Amtes der o.öLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Landesregierung (§ 241 Abs. 3 Z 5) zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 241 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 245 Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
(2) Ein solcher Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehenOö. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Vertreter des Amtes der o.öLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Landesregierung (§ 241 Abs. 3 Z 5) zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 241 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 245 Abs. 1 bis 6 sinngemäß.