§ 248 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
10§ 248 . SCHUTZ

DER KOALITIONSFREIHEIT

§ 248

Koalitionsfreiheit

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.2019
10§ 248 . SCHUTZ

DER KOALITIONSFREIHEIT

§ 248

Koalitionsfreiheit

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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