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Rechtsstreitigkeiten
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte sind die Einigungskommissionen berufen, Rechtsstreitigkeiten aus den durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnissen beizulegen, falls beide Streitteile erklären, sich dem Schiedsspruch der Einigungskommission zu unterwerfenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schiedsstelle (Einigungskommission) unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schiedsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schiedsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schiedsstelle unterwerfen, so hat die Schiedsstelle das Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schiedsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schiedsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5) Der Einleitung des Schiedsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Fall des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schiedsverfahrens geltend gemacht worden ist.
(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schiedsstelle (Einigungskommission) sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Rechtsstreitigkeiten
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte sind die Einigungskommissionen berufen, Rechtsstreitigkeiten aus den durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnissen beizulegen, falls beide Streitteile erklären, sich dem Schiedsspruch der Einigungskommission zu unterwerfenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schiedsstelle (Einigungskommission) unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schiedsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schiedsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schiedsstelle unterwerfen, so hat die Schiedsstelle das Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schiedsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schiedsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5) Der Einleitung des Schiedsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Fall des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schiedsverfahrens geltend gemacht worden ist.
(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schiedsstelle (Einigungskommission) sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.