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(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(2a) Im Fall des Abs. 2 ist gemäß § 237 Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(2b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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(2c) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2b als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(2d) Gemäß § 237 Abs. 2c Landarbeitsgesetz 1984 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, Übertretungen des § 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013, 84/2016)
(2e) Gemäß § 237 Abs. 2d Landarbeitsgesetz 1984 gelten bei grenzüberschreitender Überlassung Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2d als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(5) Wer als private Arbeitsvermittlerin oder als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeberin oder Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 113e einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 62/2011)
(6) Übertretungen der §§ 257 Z 1 und 2, 259 Abs. 3, 260 Abs. 5, 263 Abs. 1 und 4, 269 Abs. 2, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 275 Abs. 2, 279 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 295 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 90/2013)
(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(Anm: LGBl. Nr. 17/2002)
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(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(2a) Im Fall des Abs. 2 ist gemäß § 237 Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(2b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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(2c) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2b als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(2d) Gemäß § 237 Abs. 2c Landarbeitsgesetz 1984 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, Übertretungen des § 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013, 84/2016)
(2e) Gemäß § 237 Abs. 2d Landarbeitsgesetz 1984 gelten bei grenzüberschreitender Überlassung Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2d als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)
(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(5) Wer als private Arbeitsvermittlerin oder als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeberin oder Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 113e einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 62/2011)
(6) Übertretungen der §§ 257 Z 1 und 2, 259 Abs. 3, 260 Abs. 5, 263 Abs. 1 und 4, 269 Abs. 2, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 275 Abs. 2, 279 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 295 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 90/2013)
(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(Anm: LGBl. Nr. 17/2002)