§ 251 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Strafbestimmung des § 310 des Strafgesetzbuchs gilt auch für die Übertretung der im § 121 Abs. 1 § 251 und 2 oder im § 125 festgelegten Verschwiegenheitspflicht. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 90/2013)

(2) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 249a Abs. 5 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin und jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 57/2012)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Die Strafbestimmung des § 310 des Strafgesetzbuchs gilt auch für die Übertretung der im § 121 Abs. 1 § 251 und 2 oder im § 125 festgelegten Verschwiegenheitspflicht. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 90/2013)

(2) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 249a Abs. 5 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin und jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 57/2012)

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