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(2) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 249a Abs. 5 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin und jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 57/2012)
(2) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 249a Abs. 5 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin und jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 57/2012)