§ 16 T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.

(2) Leistungsvereinbarungen können insbesondere abgeschlossen werden, wenn

a)

das Heim dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entspricht, wobei Heime, die vor dem Vorliegen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes errichtet worden sind, zumindest den Grundzügen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechen müssen, und

b)

das Heim nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geführt wird.

(3) Auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.
  2. (2)Absatz 2Leistungsvereinbarungen können insbesondere abgeschlossen werden, wenn
    1. a)Litera adas Heim dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entspricht, wobei Heime, die vor dem Vorliegen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes errichtet worden sind, zumindest den Grundzügen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechen müssen, und
    2. b)Litera bdas Heim nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2024
(1) Das Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.

(2) Leistungsvereinbarungen können insbesondere abgeschlossen werden, wenn

a)

das Heim dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entspricht, wobei Heime, die vor dem Vorliegen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes errichtet worden sind, zumindest den Grundzügen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechen müssen, und

b)

das Heim nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geführt wird.

(3) Auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.
  2. (2)Absatz 2Leistungsvereinbarungen können insbesondere abgeschlossen werden, wenn
    1. a)Litera adas Heim dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entspricht, wobei Heime, die vor dem Vorliegen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes errichtet worden sind, zumindest den Grundzügen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechen müssen, und
    2. b)Litera bdas Heim nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

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